Sehr viele Berichte beziehen sich auf die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), was mit sehr viel Vorsicht zu betrachten ist, da die PKS keine Aussage über die tatsächlichen Straftaten, sondern nur über die Anzeigen bei der Polizei macht. Nicht hinter jeder Anzeige muss sich tatsächlich eine Straftat verbergen.
In der Kolumne Fischer im Recht erläutert Thomas Fischer die Bedeutungen der Polizeilichen Kriminalstatistik und der Rechtspflegestatistik:
Die PKS erfasst zum einen »bekannt gewordene angebliche Straftaten« (das sind die Taten, die der Polizei angezeigt oder sonst bekannt werden), zum anderen »Tatverdächtige« (das sind Personen, die als Beschuldigte erfasst werden, sei es durch eine Anzeige, sei es durch Ermittlungen). Die PKS erfasst also weder bewiesene Straftaten noch überführte Täter, sondern nur behauptete Straftaten und verdächtigte Personen. Das Verhältnis zwischen den beiden Werten nennt die Polizei »Aufklärungsquote«. Das ist missverständlich, denn der Begriff »Aufklärung« bezeichnet hier nicht die Fälle, in denen die Täterschaft einer Person nachgewiesen ist, sondern die Fälle, in denen die Polizei irgendeine Person als »beschuldigt« registriert hat. Richtig wäre also die Bezeichnung »Verdächtigungsquote«.
Die Strafverfolgungsstatistik dagegen stellt auf »abgeurteilte Personen« ab. Das sind die Personen, gegen die Anklage erhoben und ein Hauptverfahren eröffnet wurde. Zu diesen »Abgeurteilten« zählen einerseits die »Verurteilten«, andererseits aber auch jene Personen, die freigesprochen wurden oder gegen die das Verfahren eingestellt wurde.