In den Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Tarifvertrag können Regelungen zur Reduktion das Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit getroffen sein. Laut den allgemeinen gesetzlichen Regelungen bleibt jedoch der Urlaubsanspruch in voller Höhe bestehen.
Bei Kurzarbeit kann der Urlaubsanspruch reduziert werden, wenn der Arbeitnehmer nicht auf Arbeit geht. Der Jahresurlaubsanspruch reduziert sich dann anteilig entsprechend der Tage mit Kurzarbeit mit null Stunden. Dies muss allerdings im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag geregelt sein.