Bei uns im Haus gibt es Unklarheiten über die Abrechnung von Wartungskosten für ein Garagentor. Deshalb habe ich die Frage in einem Fachforum gestellt:

Sind Wartungskosten für ein elektrisches Garagentor abrechenbar? Zusätzlich zu den Wohnungen im Haus können wir einen Stellplatz in der Garage oder vor dem Haus für 25 € zzgl. zur Wohnungsmiete anmieten. Die Nebenkosten für das Garagentor werden auf alle Mieter gemäß Wohnfläche umgelegt. Bisher war die Begründung, dass das elektrische Garagentor als Fluchtweg gilt und daher zu den Wohnungen gehört. Allerdings sagt die Feuerwehr, dass elektrisch betriebene Einrichtungen nicht als Fluchtweg gelten.

Gehört daher das Garagentor zu den Stellplätzen (ohne sie wäre es auch nicht gebaut worden) und kann daher bei den Nebenkosten der Wohnungsmiete nicht umgelegt werden, denn die Stellplätze werden getrennt von der Wohnung gemietet?

Wenn ich keinen Stellplatz mieten würde, müsste ich dann trotzdem die Kosten für die Wartung des Garagentors tragen?

Ergänzend wäre noch sagen, dass nur die Mieter der Stellplätze in der Garage eine Fernbedienung zum Öffnen des Rolltors erhalten. Die Notöffnung des Rolltors ist aber allen Mietern zugänglich.

In dem Forum gab es als Antwort den Vergleich mit einem Garten am Haus, den nur einige Wohnungsmieter mieten. Das ist ein griffiges Beispiel, weshalb die Nebenkosten für Einrichtungen, die nicht vom Wohnungsmieter genutzt werden können, auch nicht als Nebenkosten für die Wohnung umlegbar sind. Zu einem solchen Fall hat auch der BGH in diesem Sinne geurteilt (BGH VIII ZR 135/03, 26. 05. 2004).