Das BGH hat im Fall III ZR 183/17 entschieden, dass das Erbrecht schwerer wiegt als das Fernmeldegeheimnis und das Datenschutzrecht. Die Erben haben also einen Anspruch darauf, das Konto eines Verstorbenen zu nutzen. Insbesondere müssen sie das Konto auch löschen können, denn allein mit dem Tod enden nur wenige Verträge.